Praktische Aspekte
Massgebende Patente und weitere Rechte und deren Dokumentation
Aufgrund des Gesetzeswortlauts und des Vernehmlassungsentwurfs der dazugehörigen Ausführungsverordnung des Bundesrates ergibt sich, dass nur erteilte, aktive Patente für eine Patentbox berücksichtigt werden, nicht jedoch Patentanmeldungen (also erst angemeldete Patentgesuche) oder erloschene Patente.
Nicht für die Patentbox berechtige immaterielle Schutzrechte sind Marken, Designs/Geschmacksmuster und Urheberrechte, insbesondere auch bezüglich Software. Auch anderweitiges technisches Knowhow kann nicht steuerrelevant berücksichtigt werden. Es wäre zwar nach OECD--Standards möglich gewesen, Software oder Nebenrechte zu privilegieren, doch wurde dies im Schweizer Recht aus Gründen der Praktikabilität bewusst nicht vorgesehen. Ein Grund hierfür lag auch darin, dass kein diesbezügliches amtliches Register existiert. Hingegen ist es möglich, Patente, die sich auf computer-implementierte Erfindungen (gelegentlich auch einfach als "Software-Patente" bezeichnet) beziehen, in eine Patentbox mit einzubeziehen. Solche Patente können beispielsweise für computertechnische Steuerungen, aber auch softwarebasierte Systeme (Robotik, AI, Kryptographie, cyberphysische Systeme usw.) im Rahmen des geltenden Gesetzes erteilt werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass nur solche Patente und vergleichbare Rechte im Rahmen der Patentbox zum Zuge kommen, die mit einer tatsächlichen F&E-Tätigkeit in der Schweiz im Zusammenhang stehen. Im Rahmen internationaler Standards (OECD) ist der sog. "Nexus-Approach" massgebend: Nach der Voraussetzung gemäss Nexus-Ansatz sind Gewinne aus der Nutzung von Patenten nur in demjenigen Land bevorzugt zu besteuern, in dem die Forschung und Entwicklungsaufwendungen relevant angefallen sind, die zum betreffenden Patent geführt haben.
Eine grosse Herausforderung in der Praxis wird sein, die Patentbox-Gewinne und die entsprechenden F&E-Aufwendungen steuerrechtlich ausreichend zu dokumentieren. Um einen unverhältnismässig hohen Aufwand zu vermeiden, ist eine frühzeitige Planung und Dokumentierung unter Berücksichtigung der patentrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekte unbedingt zu empfehlen.
Viele Schutzrechtsinhaber vergeben für ihre Patente und vergleichbare Schutzrechte keine Lizenzen, sondern setzen diese primär im ursprünglichen Sinn zum Ausschluss der Konkurrenz ein. Entsprechend fällt kein direkt zuordenbarer Reingewinn an. Es wird deshalb notwendig sein, auch für diesen sehr häufigen Fall einen auf at-arm’s-length Prinzipien (Fremdvergleichsgrundsatz) beruhenden virtuellen Reingewinn zu bestimmen.
Zu diesen Zweck können zum Beispiel etablierte Prinzipen zur Festlegung und Versteuerung grenzüberschreitender konzerninterner Lizenzzahlungsflüsse angewendet werden. Da nur erteilte Patente und vergleichbare Schutzrechte berücksichtigt werden, kann es für den Inhaber zudem von Interesse sein, Patenterteilungsverfahren beschleunigt durchzuführen, namentlich in Ländern, in welchen Lizenzeinnahmen generiert werden. Hier sind relevante territoriale Unterschiede zu berücksichtigen. Ebenso sollten bei der Entwicklung von Patentstrategien zukünftig auch steuerliche Aspekte in Bezug auf die Schweizer Patentbox beachtet werden.