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The Swiss Patent-Box

Die Patentbox - ein Instrument für innovative Unternehmen

Patente und vergleichbare Schutzrechte werden künftige steuerlich privilegiert behandelt, wenn von der Schweizer Patentbox Gebrauch gemacht wird

Unternehmungen, die in der Schweiz ihren Sitz haben, steht ab dem kommenden Jahr 2020 die Möglichkeit offen, Patenten und vergleichbaren Schutzrechten zuordenbare Gewinne in der Schweizer Patentbox steuerlich privilegiert behandeln zu lassen.

Ebenso können sie für in der Schweiz angefallene Kosten für Forschung und Entwicklung (F&E) von steuerlichen Vergünstigungen zu profitieren.

Worum geht es bei der Schweizer Patentbox: Auf Antrag einer steuerpflichtigen Person bzw. eines Unternehmens wird der Reingewinn aus Patenten bzw. Patenterträgen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns berücksichtigt. Dabei besteht die Möglichkeit einer Ermässigung der Erträge bis auf maximal 90 Prozent, was zu entsprechenden Steuervorteilen führt. Den Kantonen steht die Möglichkeit offen, eine geringere Ermässigung vorzusehen. 

Welche Patente und Schutzrechte finden Berücksichtigung: Die Patentbox steht für inländische, d.h. Patente für Schweiz und Liechtenstein, sowie ausländische Patente zur Verfügung. Daneben werde auch sogenannte "vergleichbare Rechte" (ergänzende Schutzzertifikate, Topographie-Rechte, Pflanzensorten, Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2014 geschützt sind, berücksichtigt. Zu beachten bleibt, dass nur solche Patente und vergleichbare Rechte im Rahmen der Box zum Zuge kommen, die mit der F&E-Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Im Rahmen internationaler Standards (OECD) ist der sog. "Nexus-Approach" massgebend: Nach der Voraussetzung gemäss Nexus-Ansatz sind Gewinne aus der Nutzung von Patenten nur in demjenigen Land bevorzugt zu besteuern, in dem  die Forschung und Entwicklungsaufwendungen relevant angefallen sind, die zum betreffenden Patent geführt haben. Zu Schutzrechten, die nicht in die Patentbox einfliessen können, vergleiche Einzelheiten hier.

Inwieweit sind Forschungs- und Entwicklungskosten steuerlich abzugsfähig: F&E-Aufwand, der bei einer steuerpflichtigen Person oder einem Unternehmen im Inland direkt oder mittelbar über Dritte anfällt, ist bis zu einhundertfünfzig Prozent (150%) des effektiven und geschäftsmässig begründeten F&E-Aufwands abzugsfähig. Einzelheiten regelt das kantonale Recht.

Wem steht die Möglichkeit der Patentbox offen: Es profitieren von dieser Regelung nicht nur Grossfirmen, sondern gleichermassen auch die zahlriechen kleinen und mittleren Unternehmen in der Schweiz (KMU), die im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation tätig sind.

Wie profitiert man vom Sonderabzug für F&E-Aufwand? Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person im Inland direkt oder durch Dritte indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen. Entsprechende Aufwände müssen belegbar sein. Der resultierende Sonderabzug ist nicht direkt abhängig von der Anwendbarkeit einer Patentbox.