IPrime Anwaltskanzlei Zürich Balmer Etienne Treuhand
The Swiss Patent-Box

Patente und F&E

Die Patentbox umfasst nicht nur Patente, sondern auch weitere vergleichbare Rechte im In- und Ausland

Im Zusammenhang mit der Patentbox sind steuerrechtliche Aspekte danach zu beurteilen, ob 

  • gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, im Vordergrund stehen, oder
  • ob Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen hinsichtlich Steuerfragen im Vordergrund stehen.

Unbesehen von der Bezeichnung "Patentbox" können neben Patenten auch sog. "vergleichbare" Rechte vom Vorteil der Patentbox profitieren.

Der Gesetzeswortlaut1) nennt hier folgende Aufzählung (Art. 24a STAF):

Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

(1) Als Patente gelten:
a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Bennung Schweiz;
b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

(2) Als vergleichbare Rechte gelten:
a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;
b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind;
c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind;
d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind;
e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht;
f.  ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a–e entsprechen.

Aufgrund des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts sind damit auch gewerbliche Schutzrechte von den Wirkungen der Patentbox mit eingeschlossen. Dazu zählen z.B. auch eingetragene Gebrauchsmuster oder andere entsprechende gewerbliche Schutzrechte, unabhängig von ihrer Bezeichnung.

Es gilt aber zu beachten, dass nur "Patente" in Frage kommen und nicht Patentanmeldungen, die noch nicht erteilt wurden. Auch Marken, Designs und weiter solche Rechte bilden nicht Gegenstand der Patentbox. Es liegt daher durchaus im Interesse entsprechender Unternehmen, Patenterteilungsverfahren durchaus auch beschleunigt durchzuführen, namentlich in Ländern wo Lizenzeinnahmen generiert werden. Hier sind grosse territoriale Unterschiede zu berücksichtigen. In diesen Zusammenhang können unsere Patentanwälte Sie entsprechend beraten.

Zu den steuerlichen Vorzügen in diesem Zusammenhang siehe hier.

Die Forschungs- und Entwicklungskosten unterliegen demgegenüber dem kantonalen Recht und sind in Art. 25a STAF geregelt:

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

(1) Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.

(2) Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.

(3) Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

(4) Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so stehe dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.


1) Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)