Steuerabzüge für qualifizierende Forschung & Entwicklung
Einführung eines steuerlichen Sonderabzuges
Die STAF ermächtigt die Kantone neben der Patentbox, auf Ebene der Kantons- und Gemeindesteuern einen steuerlichen Sonderabzug für qualifizierende Forschung & Entwicklung einzuführen (auf Ebene der Direkten Bundessteuer besteht diese Möglichkeit nicht). Der steuerliche Sonderabzug schafft attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für den Innovationsstandort Schweiz. Grundsätzlich qualifizieren nur (qualifizierende) Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten für den Sonderabzug, welche «physisch» in der Schweiz stattfinden (für Auslandsforschung steht kein Sonderabzug zur Verfügung). Der Sonderabzug setzt auf der Aufwandseite an (sog. «Input-Förderung») und steht grundsätzlich juristischen Personen (etwa Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen zur Verfügung. Wichtig ist, dass der Steuerpflichtige in Bezug auf die für den steuerlichen Sonderabzug benötigten Angaben gut und ausreichend dokumentiert ist («Tracking and Tracing»).
Ausgestaltung des Sonderabzuges
Konkret sieht das neue Instrument des steuerlichen Sonderabzugs für qualifizierende Forschung & Entwicklung vor, dass nebst dem tatsächlich (qualifizierenden) angefallenen geschäftsmässig begründeten Aufwand steuerlich ein Sonderabzug berücksichtigt werden kann für
- eigenen (direkt zurechenbaren) Personalaufwand für Forschung & Entwicklung, (ii) zuzüglich eines pauschalen Zuschlages von grundsätzlich 35% auf diesen Personalkosten – zur pauschalen Abgeltung der übrigen Kosten (wie etwa Materialkosten, Miete, Strom, etc.); und
- 80% des in Rechnung gestellten Forschungs- und Entwicklungsaufwandes, sofern dieser durch Dritte oder Konzerngesellschaften im Inland entstanden ist (Auftragsforschung). Wenn der Auftraggeber jedoch bereits abzugsberechtigt ist, steht dem Auftragnehmer für die Forschung & Entwicklung kein Abzug mehr zu.
Die Höhe des steuerlichen Sonderabzugs ist innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens durch jeden Kanton eigenständig festzulegen. Die Kantone können maximal einen anderthalbfachen Sonderabzug vorsehen (d.h. einen steuerlichen «Zuschlag» von maximal 50%). Steuerlich bewirkt der Sonderabzug eine Reduktion der Bemessungsgrundlage. Auf den handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn hat der steuerliche Sonderabzug keine direkten Auswirkungen.
Kantonale Entlastungsbegrenzung
Auch der steuerliche Sonderabzug für qualifizierende Forschung & Entwicklung ist eine der Massnahmen, welche im Rahmen der ebenfalls durch die STAF einzuführenden (kantonalen) Entlastungsbegrenzung – die eine gewisse Mindestbesteuerung garantiert – zu beachten ist.
Geltendmachung
Der Steuerpflichtige hat den steuerlichen Sonderabzug für Forschung & Entwicklung zu beantragen.