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Der für die Schweiz wirschaftlich bedeutsame Kanton Zürich nimmt die Steuervorlage 17 an
Mit rund 56% Ja-Stimmen werden die Rahmenbedingungen für Unternehmenssteuern per 1. Januar 2020 geändert.
Der Kanton Zürich wird seine Unternehmenssteuern per 1. Januar 2020 verändern. In der Abstimmung vom 1. September 2019 wurde die "Steuervorlage 17" mit einem Ja-Anteil von rund 56% angenommen. Dadurch werden die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Zürich implementiert.
Mit der Steuervorlage 17 werden per 1. Januar 2020 gemäss den Vorgaben der STAF die international nicht mehr akzeptierten Steuerprivilegien (wie etwa das Holding-Privileg oder die Besteuerung als gemischte Gesellschaft) abgeschafft. Gleichzeitig werden die folgenden Massnahmen umgesetzt:
- Übergangsregelungen bezüglich dem Verlust eines kantonalen Steuerstatus
- Zusätzlicher Abzug für im Inland angefallene Forschung & Entwicklung (Zusatzabzug von 50%)
- Abzug für Patentverwertung ("Patent-Box": Abzug von 90% auf dem Patente/vergleichbare Rechte betreffenden Teil des Reingewinns)
- Abzug für Eigenfinanzierung
- Die Gewinnsteuersätze werden moderat reduziert, in einem ersten Schritt wird dadurch die Gesamtbelastung (d.h. inkl. Direkte Bundessteuer) von heute 21.1% auf 19.7% gesenkt (Inkrafttreten per 1. Januar 2021; über die weiteren kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen wird der Kantonsrat entscheiden)
- Ermässigung bei der Kapitalsteuer für Eigenkapital, welches auf Beteiligungen, Patente und Konzerndarlehen entfällt
- Teilbesteuerungsverfahren (50%) für Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen (bisher Teilsatzverfahren)
Eine ebenfalls im Rahmen der Steuervorlage 17 eingeführte Entlastungsbegrenzung limitiert die maximale steuerliche Entlastung.
Was sollten im Kanton Zürich ansässige Unternehmen nun beachten
Die Steuervoralge 17 schafft Klarheit bezüglich der konkreten Umsetzung der schweizerischen Vorgaben der STAF im wirtschaftskräftigen Kanton Zürich.
Die obigen Massnahmen treten mehrheitlich bereits per 1. Januar 2020 in Kraft. Bisher auf kantonaler Ebene privilegiert besteuerte Statusgesellschaften sollten sich jetzt mit dem anstehenden Verlust des bisherigen Steuerprivilegs auseinandersetzen. Zudem sollte geprüft werden, ob von den neuen Massnahmen, wie insbesondere der Möglichkeit einer Patent-Box, profitiert werden kann. Auch Unternehmer (und ihre Eigner) sollten jetzt handeln, um zu prüfen, wie sich die Umsetzung der STAF im Kanton Zürich auf sie auswirkt.